Das Versprechen eines Visa-Dienstleisters

Bei einer Online-Suche nach Unterstützung für die Beantragung einer GreenCard, eines US-Arbeitsvisums oder einer US-Aufenthaltserlaubnis, stößt man oft auf Visa-Dienstleister, Visa-Services und Visa-Agenturen. Solche Dienstleister versprechen oft Services, die günstiger und besser seien als die, die man von einem US-Rechtsanwalt bzw. US Attorney-at-Law bekommt. Die Versprechen der Visa-Dienstleister oder der Visa-Agenturen sollte man kritisch hinterfragen, weil diese oft Leistungen anbieten, für die sie keine oder nur eine unzureichende Zulassung haben.

Die Tücken der Zusammenarbeit mit einem Visa-Dienstleister 

Ein Visa-Dienstleister, der keine Zulassung für die Vertretung von Mandanten gegenüber des US-Konsulats oder der U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) hat, agiert zumindest in einer grauen Zone, in der die rechtliche Zulässigkeit der Dienstleistungen umstritten ist. Oder agiert schlichtweg gesetzeswidrig, siehe z.B. § 3 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG). 

Einige Visa-Dienstleister nutzen die Unwissenheit der Kunden aus, um Services anzubieten, die ggf. ausreichend aber beim genaueren hinschauen, oft von zweifelhafter Qualität, nicht unbedingt günstiger oder besser, und nicht selten teurer als die Dienstleistungen eines US-Rechtsanwalts (Attorney-at-Law) sind. 

Die Vorteile der Zusammenarbeit mit einem US-Rechtsanwalt (Attorney-at-Law)

Anders als ein Visa-Service oder Visa-Dienstleister, bietet Ihnen ein US-Rechtsanwalt (Attorney-at-Law) nicht nur Hilfe beim Ausfüllen eines Formulars, sondern auch folgende Services:

  • eine detaillierte rechtliche Prüfung Ihres Falles anhand der gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen – damit Sie das beste US-Visum oder US-Aufenthaltserlaubnis für Ihr US-Vorhaben wählen können,
  • eine komplette Übernahme der direkten Kommunikation mit der zuständigen US-Behörde als Ihr Rechtsvertreter, und
  • die Gewissheit, dass Sie einen zugelassenen Rechtsvertreter beauftragt haben, der Sie gegenüber der zuständigen US-Behörde umfassend und uneingeschränkt vertreten darf.

Ferner können Attorneys-at-Law bei Verstößen gegen die relevante Berufsordnung gerügt oder suspendiert werden, oder ein Berufsverbot bekommen. Außerdem sind in Deutschland zugelassene Attorneys-at-Law dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, siehe § 51 BRAO

Die Rechtsgrundlage

1. Wer darf als Rechtsvertreter agieren?

Laut dem US-Einwanderungsgesetz darf man Rechtsvertretung engagieren, wenn man z.B. eine Petition für ein US-Arbeitsvisum einreichen möchte. Aber nur „Attorneys“, angehende „Attorneys“, und „Vertreter“, die durch die US-Executive-Office-for-Immigration-Review („EOIR“) akkreditiert sind, dürfen solche Rechtsvertretung anbieten und erbringen, siehe 8 Code of Federal Regulations („CFR“) § 103.2(a)(3) und 8 CFR § 1001.1 (m), (i) und (k). 

2. Was gilt als Rechtsvertretung?

Rechtsvertretung umfasst nicht nur die Einreichung eines Antrags oder Kommunikation mit einer US-Behörde, sondern auch die rechtliche Prüfung des Einzelfalls anhand der gesetzlichen Anforderungen. Um es einfach auszudrücken, Rechtsvertretung umfasst auch, aber nicht nur, folgende Services:

  • die Beantwortung der Frage, welches US-Visum für Sie oder Ihren Arbeitnehmer in Frage kommt, 
  • die Prüfung, ob Sie oder Ihr Arbeitnehmer die gesetzlichen Anforderungen für das gewählte US-Visum erfüllt,
  • das Ausfüllen und/oder das Prüfen der Formulare, die eingereicht werden müssen, um ein US-Arbeitsvisum, eine GreenCard oder eine sonstige US-Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, und
  • die Vorbereitung und das Zusammenstellen der notwendigen Antragsunterlagen.

3. Woher weiß ich, ob jemand mich vertreten darf?

Die Rechtmäßigkeit einer Vertretung gegenüber der zuständigen US-Behörde wird durch die Vorbereitung, Unterzeichnung und Einreichung des Formulars G-28 oder G-28I durch den Rechtsvertreter bestätigt und dokumentiert. 

Dementsprechend können Sie prüfen, ob eine Visa-Agentur Sie gegenüber der zuständigen US-Behörde vertreten darf, in dem Sie fragen, ob die Agentur befugt ist, ein Formular G-28 oder ein G-28I zu unterschreiben und bei der zuständigen US-Behörde einzureichen. Nur in äußerst seltenen Fällen wird eine Visa-Agentur befugt sein, dies zu tun, weil nur Mitglieder der o.g. Personenkreise (z.B. Rechtsanwälte), als Rechtsvertreter für die Beantragung von diversen Genehmigungen und Erlaubnissen nach dem US-Einwanderungsrecht (z.B. eine Greencard oder ein US-Arbeitsvisum) agieren dürfen. 

4. Woher weiß ich, ob jemand ein US-Anwalt (Attorney-at-Law) ist?

Wenn ein US Attorney-at-Law in Deutschland eine Kanzlei unterhält und Rechtsdienstleistungen anbietet, muss er ein Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer sein, § 206 BRAO. Um zu prüfen, ob ein Attorney-at-Law ein Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer ist, genügt eine Suche im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis

Ein US Attorney-at-Law, der in Deutschland eine Kanzlei aufrechterhält, muss auch in einem oder in mehreren US-Bundesstaaten als Attorney-at-Law zugelassen sein. Um zu prüfen, ob ein Attorney-at-Law z.B. eine Zulassung in Kalifornien besitzt, genügt eine Suche im kalifornischen Anwaltsverzeichnis. Eine Liste der Links für die Anwaltsverzeichnisse der anderen 49 US-Bundesstaaten finden Sie auf dieser Webseite der American Bar Association. 

– Morgan Hangartner, Attorney-at-Law

23. April 2021