Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter in die USA entsenden möchte, sucht man nach dem passenden Visum bzw. Aufenthaltsstatus. Hat man sich dann z.B. für ein L-1 Visum entschieden, verlangt das US-Einwanderungsgesetz, dass ein Arbeitgeber eine Petition (Form I-129) einreicht. Der Petitioner ist oft der künftige US-Arbeitgeber. Aber auch ein Arbeitgeber außerhalb der USA kann als Petitioner agieren, vorausgesetzt er ist mit dem künftigen US-Arbeitgeber verwandt – als Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Schwestergesellschaft, Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen), oder Zweigniederlassung.
Zweck der L-1 Petition (Form I-129)
Die Petition für ein L-1 Visum dient der Klarstellung des künftigen US-Arbeitsverhältnisses sowie der Erfüllung der übrigen rechtlichen Voraussetzungen des L-1 Visums. Wird die Petition genehmigt, kann der zu entsendende Arbeitnehmer sich an ein US-Konsulat wenden und einen Visumsantrag einreichen.
Um eine Petition für ein L-1 Visum zu stellen, nutzt der Arbeitgeber das Formular I-129 und sendet dieses Formular nebst den erforderlichen Unterlagen bzw. Nachweisen an die U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS). Beim Ausfüllen des Formulars I-129 wird man feststellen, dass viele Felder gar nicht zutreffend sind. Das liegt vor allem daran, dass das Formular I-129 als Petition für diverse Nichteinwanderungsvisa der USA dient, u.a. für das H-1B-Visum, das O-Visum, und das P-Visum.
Wenn man feststellt, dass ein Feld im Formular I-129 nicht zutreffend ist oder die Antwort „null“ ist, sollte man das Feld nicht leerlassen, sondern „N/A“ eintragen. N/A steht für „not applicable“. Bei Bedarf kann man auch am Ende des Formulars oder auf einem Beiblatt eine Antwort auf eine Frage im Formular weiter ausführen.
Ablehnungen bei kleinem, unerheblichem Fehler unwahrscheinlich
Hat man beim Ausfüllen des I-129 Formulars, einer Petition oder eines Antrages auf ein US-Nichteinwanderungsvisum einen kleinen, unerheblichen Fehler gemacht, ist es unwahrscheinlich, deswegen eine Ablehnung zu bekommen. Wenn man aber z.B. die gesellschaftsrechtliche Beziehung, die ein L-Visum erfordert, falsch angibt, indem man „Mutter-Tochter“ ankreuzt, obwohl es sich um ein Schwesterunternehmen handelt, ist eine Ablehnung oder zumindest eine Anforderung zur Klarstellung („Request for Evidence“) wahrscheinlich.
Und so sind wir wieder beim Thema unzutreffende Fragen. Wie oben beschrieben, sollte man jede unzutreffende Frage mit „N/A“ beantworten, um somit gegenüber der USCIS klarzustellen, dass man das Formular gewissenhaft und sorgfältig ausgefüllt hat.
Sollte man aber den Fehler machen, ein unzutreffendes Feld im Formular I-129 leer zu lassen, wird dieser Fehler nicht zwingend zu einer Ablehnung führen. Wie von der USCIS am 01.04.2021 bestätigt, geht die USCIS wieder dazu über, bei der Prüfung von einigen Formularen – inklusive des Formulars I-612 (Application for Waiver of the Foreign Residence Requirement (under Section 212(e) of the Immigration and Nationality Act, as Amended) – keine Ablehnungen auszusprechen wenn lediglich ein unzutreffendes Feld leergelassen wurde.
Nichtdestotrotz ist es immer sinnvoll, bei Anträgen für US-Visa, die Unterstützung eines Experten für US-Einwanderungsrecht in Anspruch zu nehmen. Mit der Hilfe eines Experten für US-Einwanderungs- Aufenthalts und Visumsrecht vermeiden Sie Fehler und erhöhen die Chancen, dass Ihr Antrag zügig bearbeitet und genehmigt wird.
Holen Sie sich die Hilfe eines Experten für US-Einwanderungsrecht
Egal ob Sie nur einige Fragen haben oder rundum Unterstützung brauchen, wenden Sie sich gern an mich! Ich biete Ihnen ein Beratungsgespräch an, in dem ich Ihr US-Vorhaben einer ersten rechtlichen Überprüfung unterziehe und Ihnen Empfehlungen für das weitere Vorgehen gebe. Anschließend kann ich für Sie den ganzen Prozess übernehmen und stehe Ihnen bei allen Fragen während des laufenden Prozesses zur Seite.
– Morgan Hangartner, Attorney-at-Law
16. April 2021